Hartmann & Hilton | Financial Consulting

Nachweisgesetz

Das unterschätzte Risiko der persönlichen Haftung für Inhaber und Führungskräfte in Unternehmen

Im Juli 2022 wurde im Bundestag die Neufassung des Nachweisgesetzes verabschiedet, die am 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Damit erfolgte die Umsetzung der europäischen Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Nachweisrichtlinie) aus dem Jahr 2019.

Seit diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dabei gilt es eine Reihe von Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen.

Ordnungswidrig handelt, wer genannte wesentliche Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Das Unternehmen haftet nicht mehr bei Nichteinhaltung der Vorgaben.

Es haftet nunmehr der Inhaber persönlich (mit persönlichem Vermögen) oder die vom Inhaber ausdrücklich beauftragte Führungskraft, welche als Vertretung des Inhabers des Betriebes Aufgaben wahrnimmt, die dem Inhaber des Betriebs obliegen.

Damit aber nicht genug:

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 22.09.2022 festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz auch zu Schadenersatzansprüchen führen kann, welche NICHT auf das oben genannte Bußgeld von € 2.000,- beschränkt sind.

Dies holt den Inhaber oder die Führungskraft selbst dann ein, wenn diese nicht mehr für das Unternehmen tätig oder vielleicht schon in Rente sind.

Eine entsprechende Haftpflichtversicherung des Unternehmens prüft zunächst einen Verstoß gegen das Nachweisgesetz, da sie in diesem Fall keine Leistung zu erbringen hat.

Was haben wir als Finanzdienstleister damit am Hut?

Die größte Haftungsgefahr für Inhaber und Führungskräfte, liegt nachweislich im Zusammenspiel von Nachweisgesetz und betrieblicher Altersvorsorge.

Wir wissen natürlich, dass die meisten Unternehmen inzwischen irgend eine Form der betrieblichen Altersvorsorge besitzen. Wir wissen durch unsere Akquisetätigkeit auch, dass viele Unternehmen der Meinung sind, dass: „man spitzenmäßig versorgt und super aufgestellt“ sei.

Bei allem Respekt, aber ob zum Beispiel der Inhaber oder der Personalverantwortliche eines kleinen mittelständischen metallverarbeitenden Unternehmens in der Lage ist zu beurteilen, ob der Betrieb diesbezüglich „spitzenmäßig versorgt und super aufgestellt“ ist, wagen wir zu bezweifeln; denn wir würden uns nie anmaßen zu beurteilen, ob das von diesem Betrieb gefertigte Produkt aus Metall, höchsten Ansprüchen genügt oder nicht. Wir sind definitiv keine Experten auf dem Gebiet der Metallverarbeitung. Und nur weil der Chef mit seinem Kumpel, welcher zufällig Versicherungsvertreter ist einmal die Woche Golf spielt, oder der Bruder vom Chef alle Versicherungen im Unternehmen abschließt, ist fraglich, ob es sich hier um ausgewiesene Spezialisten der betrieblichen Altersvorsorge handelt.

Oftmals vermitteln Sachversicherer in mittelständischen Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge – so nebenbei – ohne wirklichen Sachverstand zu besitzen.

Als Kurztest sei Ihnen folgende Frage gestellt: Hat Sie Ihr Betreuer für die betriebliche Altersvorsorge schon über die Gefahren des Nachweisgesetzes informiert? Falls nicht, wissen Sie jetzt, dass Sie eben nicht „super versorgt und spitzenmäßig aufgestellt“ sind.

Wie auch?

Der Finanzdienstleistungsmarkt ist so umfangreich geworden, dass man eigentlich für jede Art dieser Dienstleistungen einen Spezialisten benötigt. Deshalb konzentrieren wir uns von Hartmann & Hilton auf ein paar wenige wichtige Dinge:

Die betriebliche Altersvorsorge im Zusammenspiel mit dem Nachweisgesetz gehört zu den größten Beratungs-Herausforderungen der Branche; denn außer dem Nachweisgesetz (NachwG) spielen hier noch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), das Strafgesetzbuch (StGB), das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), das Bundesgesetzbuch (BGB) und das Betriebsrentengesetz (Betr. AVG) eine Rolle.

Das die meisten Betriebe eben nicht „super aufgestellt und spitzenmäßig versorgt“ sind, zeigt die Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die besagt, dass nur 5% aller Betriebe in Deutschland beim Thema betriebliche Altersvorsorge qualifiziert beraten sind.

Zusammengefasst heißt das, dass der überwiegende Teil der Personalverantwortlichen eines Betriebs in Deutschland durch das Nachweisgesetz einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt sind ohne es zu wissen.

Die Firmen-Haftpflichtversicherung leistet nicht, da die Vertreterhaftung geprüft wird. Ihr Chef haftet nicht, da Sie der Vertreter in Sachen betriebliche Altersvorsorge vom Chef sind und Ihr Versicherungsvermittler haftet nicht, da die betriebliche Altersvorsorge eine arbeitsrechtliche Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist. Das Versicherungsprodukt dahinter muss nur stimmig sein.

Wird es nicht Zeit, dass Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko drastisch reduzieren
und Ihre betriebliche Altersvorsorge auf professionelle Füße stellen?

Schützen Sie sich jetzt und nehmen Kontakt mit uns auf:
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